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Allgemeine Geschäftsbedingungen der General Logistics Systems Germany GmbH & Co. OHG
- nachstehend GLS Germany genannt -
Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschr iften des HGB sowie der CMR (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th July 1978, Geneva), des Montrealer Übereinkommens (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.Mai 1999) sowie nachrangig die des Warschauer Abkommens in seiner jeweils gültigen Fassung, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet, unter Ausschluss der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).
1. Geltung:
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Tätigkeiten von GLS Germany, insbesondere für die Abfertigung, die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung sowie jede Besorgung der Versendung von Paketen innerhalb Deutschlands und international, gleichgültig, ob GLS Germany die Leistungen selbst erbringt oder durch Dritte durchführen lässt.
2. Leistungsumfang und -hindernisse
2.1 GLS Germany besorgt als Spediteur Transportleistungen, die durch selbstständige Frachtführer ausgeführt werden. Eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung wird durch standardisierte Abläufe erzielt: Die Pakete werden als Sammelladung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert und befördert. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei der Ablieferung werden die Pakete regelmäßig gescannt. Datum und Uhrzeit werden dabei registriert. Weitere Schnittstellen-Dokumentationen erfolgen nicht.
Termin- und Expresspakete, für die eine Ablieferung an einem bestimmten Tag und/oder zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart wurde, werden - sofern GLS Germany die Beförderung nicht selbst besorgt - in Kooperation mit der DER KURIER GmbH & Co. KG durchgeführt, welche ihrerseits in Zusammenarbeit mit selbstständigen Ku-rierunternehmen ein System zur Abholung, Beförderung und Zustellung von Termin- und Expresssendungen betreibt. DER KURIER GmbH & Co. KG und die selbstständi-gen Kurierunternehmen werden im Folgenden zusammenfassend als „DER KURIER“ bezeichnet.
2.2 GLS Germany und DER KURIER sind nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
2.3 Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung.
Sind Termin- und Expresspakete von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen betroffen, wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann GLS Germany oder DER KURIER diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann das Paket an den Versender zurückbefördert werden. Der Versender ist zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen oder Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht GLS Germany oder DER KURIER zuzurechnen ist.
2.4 Die Abholung der Pakete wird auf den von GLS Germany vorgesehenen Übergabebe-legen quittiert.
Übermittelt der Versender die Paketdaten per Datenfernübertragung an GLS Germany, begründet die Übermittlung der Daten keinen Anschein für die tatsächliche Übergabe der in der elektronischen Versandliste genannten Pakete. GLS Germany ist nicht verpflichtet, einen Abgleich zwischen elektronisch übertragenen Paketdaten und tatsächlich übergebenen Paketen des Versenders vorzunehmen, wenn dies nicht ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart wird, so dass die mangelnde Mitteilung einer Differenz nicht als Bestätigung der Versandliste, insbesondere nicht als Empfangsbestätigung anzusehen ist.
2.5 Die Zustellung der Pakete, die dem Versanddepot bis 17.00 Uhr zur Verfügung stehen, erfolgt werktags außer Samstags innerhalb Deutschlands regelmäßig innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Die Einhaltung der Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert.
2.5.1 GLS Germany unternimmt zwei Zustellversuche. Bei Termin- und Expresspaketen wird ein zweiter Zustellversuch nur nach entsprechender Beauftragung durch den Versender oder Empfänger durchgeführt.
2.5.2 Die Zustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Posteingangsstelle oder Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen ist ausgeschlossen.
2.5.3 Der Versender ist einverstanden, dass Pakete - nach erfolglosem Zustellversuch bei dem Empfänger - bei einer im Haushalt oder Geschäft des Empfängers anwe-senden Person, bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einem nahe gelegenen GLS Germany Paket Shop mit befreiender Wirkung zugestellt werden dürfen (alternative Zustellung), sofern nach den konkreten Umständen keine begründe-ten Zweifel bestehen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versen-ders oder Empfängers widerspricht. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Der Versender hat die Möglichkeit, die alternative Zustellung auszuschließen.
2.5.4 Als Abliefernachweis gelten der Ausdruck der Reproduktion der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson sowie ggf. der von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt. Für Termin- und Expresspakete, die über DER KURIER befördert werden, wird ein schriftlicher Abliefernachweis bzw. eine gesonderte Empfangbestätigung nur nach vorheriger schriftlicher Beauftragung ausgehändigt bzw. eingeholt.
2.5.5 Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle ordnungsgemäß abgestellt worden ist.
2.6 Von GLS Germany gemessene Wägeergebnisse sind über die Paketnummer im Datenspeicher auffindbar.
2.7 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von GLS Germany zuzurechnen sind, befreien GLS Germany für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung hierdurch unmöglich geworden ist.
3. Beförderungsausschlüsse
Angesichts der unter Ziffer 2 (insbesondere Ziffer 2.1) dargestellten Abläufe sind nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete aufgrund ihres Wertes und/oder Beschaffenheit von der Beförderung durch GLS Germany ausgeschlossen:
3.1 - Pakete, deren Wert € 5.000,- überschreitet,
- unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackte Güter,
- Güter, die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden können),
- verderbliche und temperaturgeführte Güter, sterbliche Überreste, lebende Tiere,
- besonders wertvolle Güter (z.B. Geld, Edelmetalle und -steine, echter Schmuck und echte Perlen, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten),
- Telefonkarten und Pre-Paid-Karten, z.B. für Mobiltelefone,
- geldwerte Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher),
- Schusswaffen und wesentliche Waffenteile im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie Munition,
- gefährliche Güter der in Ziffer 8 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und Abfälle i.S.d. KrW-/AbfG,
- Pakete, deren Beförderung oder Lagerung gegen geltendes Recht verstößt,
- Pakete mit der Frankatur "unfrei"
3.2 Ferner sind Pakete von der Beförderung ausgeschlossen, deren Gewicht mehr als 40 kg (Export: mehr als 50 kg), Gurtmaß mehr als 3 m, Länge mehr als 2 m, Höhe mehr als 0,6 m und/oder Breite mehr als 0,8 m misst.
3.3 Zusätzlich ausgeschlossen sind
3.3.1 von der Beförderung ins Ausland:
- gefährliche Güter aller Art,
- Tabakwaren und Spirituosen,
- Persönliche Effekten und Carnet-ATA-Waren
3.3.2 von der Beförderung als Termin- und Expresspaket über DER KURIER:
- Arzneimittel,
- gefährliche Güter aller Art
3.3.3 von der Beförderung als Luftfracht
- verbotene Gegenstände nach lit. (iv) und (v) der Anlage zur VO (EG) Nr. 2320/2002 v. 16.12.2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung
3.4 Der Versender ist zur Kontrolle und Einhaltung dieser Beförderungsausschlüsse vor Übergabe zum Transport an GLS Germany verpflichtet. GLS Germany nimmt ausschließlich verschlossene Pakete zur Beförderung an, welche während der Beförderung durch GLS Germany regelmäßig nicht geöffnet werden.
3.5 Beauftragt der Versender GLS Germany mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß der Ziffern 3.1 bis 3.3 untersagt ist, ohne dass GLS Germany den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, erfolgt der Transport auf alleiniges Risiko des Versenders. Der Versender ist für sämtliche Schäden an seinem Paket und/oder Schäden, die GLS Germany oder Dritte erleiden, allein verantwortlich und trägt sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Kosten und Aufwendungen, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, die GLS Germany veranlasst, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.).
Einzelne, auf dem Paket angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffer 3.1 bis 3.3 genannte Beschaffenheit hinweisen, sind nicht ausreichend, um GLS Germany hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine schriftliche Genehmigung der Beförderung durch einen Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen sowie eine stillschwei-gende Übernahme eines Paketes stellen keine Zustimmung zum Transport entgegen eines Beförderungsausschlusses von GLS Germany dar.
4. Pflichten des Versenders
4.1 Jedes Paket ist von dem Versender mit den von GLS Germany zugelassenen und vollständig ausgefüllten Begleitpapieren zu versehen. Fehler beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Versenders. Der Versender hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Paketes nur ein einziger unbeschädigter und von GLS Germany zugelassener Paketauf-kleber gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Paketes angebracht ist. Eine Paketnummer darf nur einmalig verwendet werden. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen.
4.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 nicht nach, kann GLS Germany oder DER KURIER nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket ausladen, einlagern, sichern und zurückbefördern, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadenersatzpflichtig zu werden und von dem Versender Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen.
4.3 Der Versender ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße und im Hinblick auf den oben dargestellten Leistungsumfang beanspruchungsgerechte Innen- und Außenverpackung der versandten Güter, wobei die Verpackung insbesondere gewährleisten muss, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient die Verpackungsleitlinie von GLS Germany (siehe: www.gls-group.eu).
4.4 Die Beauftragung zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von GLS Germany zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an GLS Germany zu übergeben. Kosten der zollamtlichen Abfertigung hat der Versender zu tragen. Sind wegen einer Rückführung von Exportpaketen weitere Frachten, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben zu zahlen, hat diese der Versender zu tragen, es sei denn, GLS Germany hat die Rückführung zu vertreten.
5. Cash-Service
5.1 GLS Germany bietet mit der Serviceart "Cash-Service" die Möglichkeit an, Pakete per Nachnahme zuzustellen. Die Vorbereitung und Registrierung von Cash-Service-Paketen erfolgt durch den Versender gemäß den Richtlinien von GLS Germany. Wer-den mehrere Pakete am selben Tag an GLS Germany zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, so ist jedes Paket einzeln als Cash-Service-Paket zu deklarieren.
5.2 Der Cash-Service-Betrag ist auf dem dafür vorgesehenen Paketschein einzutragen. Er ist für das einzelne Paket auf maximal € 2.500,-- begrenzt. Werden mehrere Pakete am selben Tag an GLS Germany zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, darf die Summe der Cash-Service-Beträge insgesamt € 10.000,-- nicht übersteigen. Werden die Paketdaten per Datenfernübertragung an GLS Germany übermittelt, gilt der auf diesem Weg übertragene Cash-Service-Betrag. Wird der Cash-Service-Betrag in Ziffern und Worten angegeben, gelten im Zweifel die Ziffern. Bei Exportpaketen an Empfänger außerhalb der europäischen Währungsunion ist der Cash-Service-Betrag in der Währung des Empfängerlandes anzugeben.
5.3 Für jedes Cash-Service-Paket wird ein Zuschlag gemäß Vereinbarung erhoben.
6. Guaranteed 24-Service und Expressversand
6.1 Im Rahmen des "Guaranteed 24-Service" sowie im Expressversand werden die Pakete innerhalb eines zuvor vereinbarten Zeitraumes zugestellt.
6.1.1 Bei der Serviceart "Guaranteed 24-Service" erfolgt die Zustellung innerhalb Deutschlands (ausgenommen Inseln) am nächsten Werktag (Montag - Freitag) nach Abholung bis Geschäftsschluss (spätestens 17.00 Uhr), vorausgesetzt, das Paket steht dem Ver-sanddepot bis 17.00 Uhr am Abholtag zur Verfügung.
6.1.2 Die Zustellung von Expresspaketen erfolgt bis zur vereinbarten Zeit. Zustellungen auf Inseln sind im Rahmen des Expressversandes nicht möglich. Ein verbindlicher Expressauftrag kommt erst zustande, wenn GLS Germany dessen Realisierbarkeit dem Versender bestätigt hat. Sofern das Volumengewicht des Paketes größer ist als das physische Gewicht, wird das Volumengewicht der Preisberechnung zu Grunde gelegt.
6.2 Wird die vereinbarte Ablieferzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, erstattet GLS Germany dem Versender, abhängig vom Ausmaß der Lieferfristüberschreitung, den Aufpreis, der für den Service gezahlt wurde, abzüglich entrichteter Umsatzsteuer, so-fern der Versender nachweist, dass GLS Germany die vereinbarte Ablieferzeit schuldhaft überschritten hat. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Ziffer 10 (Haftung) hiervon unberührt.
7. HazardousGoods-Service
7.1 GLS Germany besorgt ausschließlich im innerdeutschen Verkehr die Versendung gefährlicher Güter der Klassen 2 (ausgenommen Klassifizierungscode 1-3, 4F und toxische Gase), 3, 4.1 (ausgenommen Klassifizierungscode SR und FO), 5.1 (ausgenommen Verpackungsgruppe I sowie Klassifizierungscode O3, OT1, OF, OS, OW, OTC), 8 und 9 (ausgenommen Klassifizierungscode M1 bis M4, M8 und M10) gemäß den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE).
7.2 Der Versender ist dafür verantwortlich, dass bei der Übergabe des Gefahrgutes an GLS Germany die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren und schriftlichen Weisungen, usw., eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtungen denjenigen treffen, der das Gefahrgut tatsächlich übergibt.
Bei der Übergabe von Gefahrgütern sind die im GLS Germany System vorgeschriebenen barcodierten Gefahrgutaufkleber gemäß gültiger Bestellliste durch den Versender aufzubringen.
7.3 Verstößt der Versender schuldhaft gegen die in Ziffer 7.2 beschriebenen Verpflichtungen, so haftet er für daraus entstandene Schäden.
8. Ident-Service
8.1 Mit Beauftragung des „Ident-Service“ wird das Paket entsprechend einem zuvor festgelegten, besonderen Identitätsprüf- und Dokumentationsverfahren ausschließlich beim Empfänger zugestellt. Zustellungen auf Inseln sind im Rahmen des Ident-Services nicht möglich.
8.2 GLS Germany haftet bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Services nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der GLS Germany, ihrer Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Prüfung der Echtheit von vorgelegten Ausweisen oder Urkunden ist nicht Gegenstand des Ident-Services. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Ziffern 10 (Haftung) und 11 (Versicherung) unberührt.
9. Speditionsentgelte, Erstattungen von Auslagen
9.1 Es gelten die jeweils zwischen GLS Germany und dem Versender vereinbarten Preise und Zuschläge. Sie beruhen auf der Basis 1 Kubikmeter = 166,67 Kilogramm. Retouren, Umverfügungen und die Beförderung von nicht automatisch sortierfähigem Gut, dessen Beförderung einer gesonderten Vereinbarung bedarf, werden nach der jeweils gültigen Preistabelle dem Versender berechnet. Für das Stornieren von Aufträgen kann GLS Germany dem Versender Aufwandsersatz (Stornogebühren) in Rechnung stellen.
9.2 Rechnungen von GLS Germany sind sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dem Versender ist insbesondere die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
9.3 Sind Speditionsentgelte, Kosten und Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Versender GLS Germany die Aufwendungen zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.
10. Haftung
10.1 GLS Germany haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das Paket in der Obhut von GLS Germany befindet, gem. §§ 429, 431 HGB bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts des Paketes.
GLS Germany haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwen-dungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen. Die Haftung für Verspätungsschäden ist der Höhe nach je Schadenfall begrenzt, bei innerstaatlichen Beförderungen auf das Dreifache der Fracht, bei grenzüberschreitenden Transporten auf die Fracht, die für die betreffende Sendung berechnet worden ist, jedoch in jedem Falle nur bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von € 750,00 pro Sendung.
10.2 Bei Versendungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr finden die Haftungsbestimmungen der CMR sowie im grenzüberschreitenden Luftverkehr die Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens bzw. nachrangig die Bestim-mungen des Warschauer Abkommens Anwendung, sofern das Montrealer Übereinkommen von einem der beteiligten Vertragsstaaten nicht ratifiziert ist.
11. Versicherung
11.1. In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat, erstattet GLS Germany über die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 10.1 Satz 1 und Ziffer 10.2 hinaus den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf
- den Einkaufspreis bzw.
- bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
- bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,
je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch € 750,-- (bei Cash-Service-Paketen maximal € 2.500,--) je Paket.
Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen Verzicht von GLS Germany auf die Haftungsbe-grenzung nach Ziffer 10.1 Satz 1 und Ziffer 10.2, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
11.2 Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen durch den Versender ohne Einwilligung von GLS Germany ist ausgeschlossen.
12. Aufwendungsersatz
Beauftragt der Versender GLS Germany mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist GLS Germany berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Versender zu ver-langen.
13. Ausschluss weiterer Ansprüche des Versenders
Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Versender gegenüber GLS Germany in Form der Weiterbelastung von Bußgeldern, welche der Versender gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, ist ausgeschlossen, insbesondere wenn diesem Dritten eine unmittelbare Inanspruchnahme von GLS Germany nicht möglich ist.
14. Verjährung
14.1 Alle Ansprüche gegen GLS Germany verjähren in einem Jahr.
14.2 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Paket zugestellt wurde, oder, falls das Paket nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen. Im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich die Verjährung der Ansprüche nach den Bestimmungen des Art. 32 CMR bzw. nach Art. 35 Montrealer Übereinkommen/Art. 29 Warschauer Abkommen.
15. Schriftform
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
16. Teilwirksamkeit / Gerichtsstand
16.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für die Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Bad Hersfeld/Hessen. Im grenzüberschreitenden Verkehr bleibt die internationale Zuständigkeit nach CMR bzw. Montrealer Übereinkommen/Warschauer Abkommen hiervon unberührt.
Stand: April 2008
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